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   BVerwG, 20.11.2014 - 1 B 24.14   

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BVerwG, 20.11.2014 - 1 B 24.14 (https://dejure.org/2014,43775)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2014 - 1 B 24.14 (https://dejure.org/2014,43775)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2014 - 1 B 24.14 (https://dejure.org/2014,43775)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    AssoziierungsAbkEWG/TURG, Art 56 AEUV, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Grundsatzrevision; Zeitpunkt der Anerkennung der passiven Dienstleistungsfreiheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    AssoziierungsAbkEWG/TURG, Art 56 AEUV, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Grundsatzrevision; Zeitpunkt der Anerkennung der passiven Dienstleistungsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Visumsfreie Einreise von im Bundesgebiet nur und ausschließlich eine Dienstleistung empfangenden türkischen Staatsangehörigen als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Schutz der passiven Dienstleistungsfreiheit im Rahmen des Unionsrechts

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1 Abs. 2, § ... 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 15 AufenthV, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. An-hang I. Gemeinsame Liste gemäß Art. 1 Abs. 1 EG-VisaVO, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Ver-ordnung (EG) Nr. 562/2006, Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Art. 21, Art. 56 ff. (früher: Art. 49 ff. EG), Art. 267 AEUV, Art. 3 Abs. 3 EUV
    Ausländerrecht: Keine Visumfreiheit türkischer Staatsangehöriger bei kurzfristigen Aufenthalten zum Dienstleistungsempfang, insbesondere zu touristischen Zwecken | Türkische Staatsangehörige; Visumpflicht für Einreise und Kurzaufenthalt zu touristischen Zwecken; ...

  • rewis.io

    Grundsatzrevision; Zeitpunkt der Anerkennung der passiven Dienstleistungsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Visumsfreie Einreise von im Bundesgebiet nur und ausschließlich eine Dienstleistung empfangenden türkischen Staatsangehörigen als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Schutz der passiven Dienstleistungsfreiheit im Rahmen des Unionsrechts

  • rechtsportal.de

    Visumsfreie Einreise von im Bundesgebiet nur und ausschließlich eine Dienstleistung empfangenden türkischen Staatsangehörigen als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Schutz der passiven Dienstleistungsfreiheit im Rahmen des Unionsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2014 - 1 B 24.14
    Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 24. September 2013 - Rs. C-221/11, Demirkan - NVwZ 2013, 1465) entschieden, dass der Begriff "freier Dienstleistungsverkehr" in Art. 41 Abs. 1 ZP dahin auszulegen sei, dass er nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasse, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. September 2013 (a.a.O.) ist es auch als grundsätzlich geklärt anzusehen, dass der Begriff "freier Dienstleistungsverkehr" in Art. 41 Abs. 1 ZP dahin auszulegen ist, dass er nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasst, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

    Aus dieser unterschiedlichen Zielsetzung leitet der Gerichtshof der Europäischen Union ab, dass die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZP nur im Zusammenhang mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihren dortigen Aufenthalt betreffen (Urteil vom 24. September 2013 a.a.O. Rn. 53).

    b) Soweit die Klägerin weiterhin der Auffassung ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Assoziierungsabkommens die passive Dienstleistungsfreiheit gemeinschaftsrechtlich anerkannt gewesen sei, weshalb die passive Dienstleistungsfreiheit auch von dem EWG-Vertrag umfasst gewesen sei, ist dies vom Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 24. September 2013, a.a.O. Rn. 57 - 59) verneint worden.

  • BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10

    Nichtanrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Verfahrensmangel

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2014 - 1 B 24.14
    Die Annahme der Beschwerde, dass das Berufungsgericht die Klägerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen hätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), scheidet daher aus (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 7 B 22.10 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 1 B 4.16

    Öffentlichkeit einer Straße nach dem Recht der DDR

    aa) Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine Straße ist nämlich schon dann dem allgemeinen Verkehr zugänglich und damit im straßenrechtlichen Sinne öffentlich, wenn sie für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Der Öffentlichkeit im straßenrechtlichen Sinne steht es dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zur Schule, Kirche, Friedhof o.ä. öffentliche bzw. private Einrichtungen) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn er zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 5 Rn. 9).

  • VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    aa) Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

    Eine Straße ist nämlich schon dann dem allgemeinen Verkehr zugänglich und damit im straßenrechtlichen Sinne öffentlich, wenn sie für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32).

  • VG Potsdam, 12.12.2019 - 8 K 2983/14
    (4) Eine Straße ist dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 -, n.v., S. 8 EA; Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 -, juris Rn. 32; siehe auch OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 -, juris Rn. 27; Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 -, juris Rn. 32).

    Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O.; siehe auch OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 02.07.2015 - 10 ZB 14.2102

    Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit; Visumpflicht für türkische

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihren dortigen Aufenthalt betrifft und nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasst, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuGH, U.v. 24.9.2013 - Rs. C-221/11, Demirkan; BayVGH, U.v. 5.8.2014 - 10 BV 13.2020; BVerwG, B.v. 20.11.2014 - 1 B 24.14 - jeweils juris).
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